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Aktuelle Aktivitäten:

Die letzten Monate waren geprägt von intensiven und vielfältigen Aktivitäten zu drei dominierenden Themen "Erstattungsfähigkeit von zugelassenen Medikamenten außerhalb der Zulassungsindikation" (Off-Label-Use) und den Folgen des Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) sowie den Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM2000plus).
Nach dem Bundessozialgerichtsurteil vom 19.03.2002, in dem rechtliche Defizite festgestellt wurden, wurde im September 2002 die Expertenkommission „Anwendung von Arzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikationsbereichs“ (Off-Label-Use) eingerichtet. Die konstituierenden Sitzung der Off-Label-Kommission war am 14. April 2003. PD Dr. Schmitz, Vorsitzender BNHO e. V., ist in der Kommission als  Stellvertreter von Prof. Seeber, DGHO Vorsitzender, vertreten und darüberhinaus Mitglied der Stategie/Methoden AG der Expertengrupppe Off-Label.
Die Auswirkungen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes GMG und der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind noch nicht im Sinne der onkologischen Patienten und der niedergelassenen Leistungserbringer gelöst. Durch die neuen Rahmenbedingungen wird außerdem ein fairer Wettbewerb zwischen den Anbietern erschwert.

Nach jahrelangen Verhandlungen tritt der EBM2000plus zum 01. April 2005 in Kraft. Der BNHO hat Ende Februar 05 daher einen eigenen Workshop für seine Mitglieder veranstaltet und dabei über die für Hämatologen und Onkologen relevanten Ziffern informiert.


Auch mit der bisher letzten Gesundheitsreform "GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz" 2007 sind die Wettbewerbsbedingungen für Vertragsärzte -insbesondere in der Onkologie- verschärft worden. Z.B. eröffnet § 116 b SGB V den Krankenhäusern die Möglichkeit ambulante Leistungen zu erbringen, eigentlich nur bei seltenen und hochspezialisierten Erkrankungen, aber hierzu zählt der Gesetzgeber auch die Volkskrankheit Nr. 2 "Krebs". Darüber hinaus verunsichert der Gesundheitsfond, ab 2009 in Kraft, auch die Gesetzlichen Krankenversicherungen, so dass zielführende Gespräche und Verträge im Sinne der guten Versorgung von onkologischen Patienten erschwert sind.