Satzung des BNHO
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen:
"Berufsverband der Niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in Deutschland" und soll
in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
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Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2
Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist es, als Berufsverband die berufspolitischen, sozialpolitischen und wirtschaftlichen
Interessen der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen wahrzunehmen und nach außen zu
vertreten.
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Dies geschieht vor allem durch folgende Maßnahmen:
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Wahrnehmung der Interessen der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen in sozial-
und gesundheitspolitischen Entscheidungsprozessen.
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Unterstützung und Durchsetzung berufspolitischer Belange von niedergelassenen Hämatologen und
Onkologen.
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Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.
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Zusammenarbeit mit anderen berufspolitisch und wissenschaftlich tätigen Organisationen.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§3
Mitgliedschaft
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Aktives Mitglied kann jeder in Deutschland niedergelassene Arzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung
Hämatologie und Onkologie werden, der als Einzelarzt niedergelassen oder Gesellschafter in einer
Berufsausübungsgesellschaft ist oder als Nicht-Gesellschafter in einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgesellschaft
ärztlich tätig ist und dort nach Art und Zuschnitt seiner Tätigkeit unternehmerische Mitverantwortung trägt.
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Passives Mitglied kann jeder in Deutschland niedergelassene Arzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung
Hämatologie und Onkologie werden, der in einer unter § 3.1 definierten Einrichtung als angestellter Arzt tätig ist.
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Passive Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht.
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Aktives Mitglied kann weiter jeder in Deutschland niedergelassene Arzt für Innere Medizin mit vergleichbarer Qualifikation
werden, der schwerpunktmäßig onkologische Patienten betreut, der als Einzelarzt niedergelassen oder Gesellschafter
in einer Berufsausübungsgesellschaft ist oder als Nicht-Gesellschafter in einer Einzelpraxis oder
Berufsausübungsgesellschaft ärztlich tätig ist und dort nach Art und Zuschnitt seiner Tätigkeit unternehmerische
Mitverantwortung trägt.
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Passives Mitglied kann jeder in Deutschland niedergelassene Arzt für Innere Medizin mit vergleichbarer Qualifikation
werden, der schwerpunktmäßig onkologische Patienten betreut, und der in einer unter § 3.4 definierten Praxis als
angestellter Arzt tätig ist. Das Votum des Regionalverbandes soll gehört werden.
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Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich
mitgeteilt. Die Ablehnung muß nicht begründet werden.
Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung
Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme
endgültig entscheidet.
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Mitglieder können bei Aufgabe der Praxistätigkeit den Emeritus-Status beantragen. Emeritus-Mitglieder
zahlen 10% des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages. Emeritus-Mitglieder behalten alle Rechte und
Privilegien von aktiven Mitglieder außer dem Recht Funktionen zu übernehmen. Der Antrag des Übergangs
vom Vollmitglied zum Emeritus-Mitglied ist an den Vorstand zu stellen.
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Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung, ein Mitgliederverzeichnis, sowie jeweils ein Exemplar aller
weiteren verbindlichen Ordnungen auszuhändigen.
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Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der mit Halbjahresfrist zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird
- Ausschluß
- Tod
- Auflösung
- Wegfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 3, 1, 2, 4, 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
die Geschäftsstelle des Vereins über diesen Statuswechsel zu unterrichten. Wechselt ein aktives Mitglied in
ein Angestelltenverhältnis so, dass es passives Mitglied werden kann, kann es mit der Mitteilung des Wechsels
den Antrag auf Aufnahme als passives Mitglied stellen.
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Ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt, den Verein bzw. eines seiner Organe an der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Aufgabe hindert, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt oder sonst den
Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen einen solchen Beschluß kann das betroffene Mitglied
innerhalb eines Monats Widerspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
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Ebenfalls kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, das die Mitgliedschaftsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1-5 oder § 3 Abs. 2 der Satzung nicht mehr erfüllt. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand unaufgefordert
relevante Änderungen seines bisherigen beruflichen Status mitzuteilen, die Auswirkungen auf die Erfüllung der
Mitgliedschaftsvoraussetzungen haben könnten. Ebenfalls ist das Mitglied auf Aufforderung des Vorstandes verpflichtet,
binnen 4 Wochen die weitere Erfüllung der Mitgliedschaftsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Beantwortet das Mitglied
die Anfrage des Vorstandes nicht oder nicht ausreichend, so kann es entsprechend Satz 1 aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Im Übrigen gilt für den Ausschluss die Nr. 8 entsprechend.
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§4
Mittel
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Die zum Erreichen seiner Zwecke notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Sonstige Einnahmen und projektbezogene Zuwendungen
Die Herkunft der Mittel ist den Mitgliedern offenzulegen.
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Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
Für die Grundausstattung des Vereins (Büro, Sekretariat, laufende Kosten) wird die Finanzierung durch
Mitgliedsbeiträge angestrebt.
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Passive Mitglieder zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags der aktiven Mitglieder. Wird ein aktives Mitglied
im Verlauf eines Jahres zu einem passiven Mitglied, so zahlt es die Hälfte des Beitrags ab dem auf den Wechsel
folgenden Kalenderjahr.
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§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Der erweiterte Vorstand
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§6
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Beratung und Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
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Genehmigung des Haushaltsplans und der Jahresabrechnung,
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Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung,
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Wahl der von ihr zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
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Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge,
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Vereins,
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Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und über den
Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufnahme zur Mitgliedschaft.
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Berufung von zwei Rechnungsprüfern aus den Reihen der Mitglieder. Die Rechnungsprüfer können nicht
Mitglieder des Vorstandes sein.
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Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vereins
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen
einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn dies ein Drittel
der Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom
Stellvertreter geleitet.
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Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht..
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie beschließt
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Für Wahlen gilt folgendes: Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei der gleichzeitigen Wahl mehrerer Posten sind die Kandidaten in der Reihenfolge der auf
sie entfallenden Stimmen gewählt.
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Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins nach § 6, Abs. 1, Punkt 6 müssen bei einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder abgestimmt werden.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§7
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus
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dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorsitzenden
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drei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern
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vier vom erweiterten Vorstand aus dem Kreis der gewählten Regionalvertreter zu wählenden
Vorstandsmitgliedern
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Zu den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern können nur natürliche Personen
von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
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Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang vor den übrigen
Vorstandsmitgliedern gewählt.
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Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister.
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Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB.
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Der Vorsitzende, in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter beruft die Sitzung der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ein und führt den Vorsitz.
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Die Beschlüsse der Sitzung werden protokolliert.
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Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muß zusätzlich innerhalb
von 2 Wochen einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern unter Angaben von
Gründen schriftlich beantragt wird.
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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:
-
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
-
Erstattung des Tätigkeit- und Rechenschaftsberichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
-
Festsetzung des Haushaltsplanes und Aufstellung der Jahresrechnung,
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Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
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Einstellung des Geschäftsführers,
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Personalplanung.
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Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte oder Ausschüsse einrichten. Die Amtszeit der Mitglieder
eines Beirates oder Ausschusses endet mit der Abberufung oder dem Ende
der Amtszeit des Vorstandes.
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Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
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Die Amtszeit des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Der Vorstand führt die
Geschäfte über diese Amtszeit bis zu Neuwahlen fort.
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Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
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§8
Erweiterter Vorstand
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Der erweiterte Vorstand besteht aus
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dem von der Mitgliederversammlung gewählten Vorsitzenden
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den drei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern
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den gewählten Vertretern der Regionalverbände. Die gewählten Vertreter der Regionalverbände
müssen Mitglied des Berufsverbandes sein.
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Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes besteht in der Einbringung besonderer regionaler Belange und
Erfahrungen in die Vorstandsarbeit des Berufsverbandes sowie in der Beratung und Unterstützung des
Vorstandes bei der Umsetzung von Beschlüssen auf der Ebene der Regionalverbände. Der erweiterte
Vorstand wird vom Vorsitzenden zweimal jährlich einberufen.
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Die Bildung von Regionalverbänden wird unterstützt. Regionalverbände können von mindestens fünf
niedergelassenen Ärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie
gebildet werden. Der Einzugsbereich eines Regionalverbandes darf nicht kleiner als das Gebiet einer
Kassenärztlichen Vereinigung sein. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
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Die Regionalverbände können ihre Mitarbeit im Berufsverband erklären. Jeder Regionalverband, der sich so
zu den Zielen des Berufsverbandes erklärt hat, wählt einen Vertreter in den erweiterten Vorstand. Die
gewählten Mitglieder müssen Mitglieder des Berufsverbandes sein.
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§9
Geschäftsführung
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Der Vorstand kann für die allgemeine Geschäftsführung und zur Leitung der Verwaltung einen
Geschäftsführer einstellen (§7, Abs.6, Punkt 5).
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Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Beschlüsse der Organe und nach
Weisung des Vorstandes. Er kann zur Bewirkung von Zahlungen bis zu einer vom Vorstand festzusetzenden
Höhe ermächtigt werden.
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Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter der Angestellten des Vereins.
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Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes teil. Er hat
dabei Antrags- und Beratungsrecht, jedoch kein Stimmrecht.
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§10
Verteilung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins (§6, Abs.1, Punkt 6) fällt das nach Deckung der Verbindlichkeiten noch
vorhandene Restvermögen des Vereins der Deutschen Krebshilfe zu.
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